[ Auszug: Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so
kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der
Mietsache das ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags ] [ BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln ] [ BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels ] [ BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme ] [ BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter ] [ BGB Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels ] [ BGB Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters ] [ BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch ] [ BGB Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters ] [ BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte ] [ BGB Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch ] [ BGB Ende des Mietverhältnisses ] [ BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ] [ BGB Vertrag über mehr als 30 Jahre ] [ BGB Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ] [ BGB Rückgabepflicht des Mieters ] [ BGB Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe ] [ BGB Erstattung von im Voraus entrichteter Miete ] [ BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts ]